Druckansicht
ZPO 9, GOG 19, GOG 24, ZPO 63
Zuständigkeit, Nichteintreten
20.05.2014
|
LB130064
|
Obergericht des Kantons Zürich
|
II. Zivilkammer
Details
Erweist sich das wegen erbrechtlicher Ansprüche (auf Auskunft) gestützt auf Art. 88 Abs. 1 IPRG angerufene Kollegialgericht als (örtlich) unzuständig, fehlt es an den Voraussetzungen für eine sog. Kompetenzattraktion zur Beurteilung von Auskunftsansprüchen gestützt auf Art. 15 DSG durch das Kollegialgericht. Die Ansprüche auf Auskunft gemäss Art. 15 DSG sind zudem im vereinfachten Verfahren zu prüfen.
Tritt ein Gericht mangels Zuständigkeit auf eine Klage nicht ein, erfolgt - anders als unter dem früheren kantonalen Prozessrecht - keine Überweisung der Klage an das (mutmasslich) zuständige Gericht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
20.05.2014
LB130064
ZPO 9
GOG 19
GOG 24
ZPO 63
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011