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ZPO 47 Abs. 1 lit. f
Ausstandsbegehren wegen pointierter Formulierung in einem Entscheid.
05.10.2015
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PQ150030
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Die zugespitzte Formulierung hat einen klaren sachlichen Bezug und hält sich im Rahmen der Pflicht der Behörde, ihren Entscheid zu begründen. Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich daraus in diesem Fall nicht.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Urteil
05.10.2015
PQ150030
ZPO 47 Abs. 1 lit. f
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011