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ZPO 112
Kostenerlass. Präzisierung der Praxis.
18.03.2016
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KD160001
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Obergericht des Kantons Zürich
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Rekurskommission
Details
Der Kostenerlass darf nicht eine nachträgliche Korrektur des seinerzeitigen Entscheides zur unentgeltlichen Rechtspflege bedeuten: er kommt also nur in Frage, wenn nicht die unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit verneint wurde, und wenn die Mittellosigkeit nach dem Prozess eingetreten ist (E. 3.3).
Obergericht des Kantons Zürich
Rekurskommission
Urteil
18.03.2016
KD160001
ZPO 112
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011