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ZPO 325
Aufschiebende Wirkung
12.10.2011
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LF110114
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Obergericht des Kantons Zürich
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II. Zivilkammer
Details
Der in wenigen Tagen drohende Vollzug der Ausweisung durch das Stadtammannamt ist für die Mieterin sehr gravierend; dem gegenüber ist eine gewisse Verzögerung der Ausweisung für die Vermieterin weniger einschneidend. Aufschiebende Wirkung noch vor dem Eingang der erstinstanzlichen Akten einstweilen gewährt.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Verfügung
12.10.2011
LF110114
ZPO 325
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011