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ZPO 141 Abs. 1 lit. c
Weitergeltung der erstinstanzlichen Androhung der Säumnisfolgen im Rechtsmittelverfahren
24.08.2011
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LY110022
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Obergericht des Kantons Zürich
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I. Zivilkammer
Details
Wurde eine Partei im erstinstanzlichen Verfahren aufgefordert, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen und ihr dabei angedroht, im Unterlassungsfall würden gerichtliche Entscheide im Amtsblatt publiziert und hernach als zugestellt gelten, muss die nämliche Partei auch mit Zustellungen einer Rechtsmittelinstanz rechnen. Entsprechend fordert die Rechtsmittelinstanz die Partei nicht ein weiteres Mal auf, einen Zustellungsempfänger zu bezeichnen.
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Verfügung
24.08.2011
LY110022
ZPO 141 Abs. 1 lit. c
Zitiervorschlag:
OGer ZH XX110001 vom 01.01.2011