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Arbeitsrechtliche Streitigkeiten

Wo ist eine arbeitsrechtliche Klage einzureichen?

Arbeitsrechtliche Streitigkeiten sind am Wohnsitz oder Sitz der beklagten Partei oder am Ort, an dem der Arbeitnehmerin oder die Arbeitnehmer gewöhnlich die Arbeit verrichtet, einzuklagen (Art. 24 Abs. 1 Gerichtsstandgesetz).

Im Kanton Zürich verfügen nur der Bezirk Zürich sowie die Stadt Winterthur über ein Arbeitsgericht. Dort ist eine arbeitsrechtliche Klage direkt beim Arbeitsgericht Zürich resp. Arbeitsgericht Winterthur einzureichen, d.h. in diesen Fällen findet kein Sühnverfahren vor dem Friedensrichter respektive der Friedensrichterin statt.

In allen übrigen Bezirken des Kantons Zürich (inkl. Bezirk Winterthur, ohne Stadt Winterthur) sind Forderungen aus einem Arbeitsverhältnis beim zuständigen Friedensrichteramt einzuklagen. Dies gilt auch für den Bezirk Hinwil.

Das Friedensrichteramt lädt zu einer Sühnverhandlung vor. Kommt dort keine Einigung zustande, kann die klägerische Partei vom Friedensrichter die Weisung verlangen. Diese Weisung ist innert drei Monaten seit ihrer Ausstellung beim zuständigen Bezirksgericht (siehe oben) einzureichen.


Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab?

Klagen bis zu einem Streitwert von Fr. 20'000.– werden von einem Einzelrichter oder einer Einzelrichterin beurteilt. Klagen mit einem Streitwert von mehr als Fr. 20'000.– werden vom Kollegialgericht (drei Richter resp. Richterinnen) behandelt.

Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– findet ein mündliches Verfahren statt: Die Parteien werden nach Eingang der Weisung zu einem Verhandlungtermin am Bezirksgericht vorgeladen. Sie haben dort die Gelegenheit, die Klage mündlich zu begründen und zu beantworten.

Bei einem Streitwert von mehr als Fr. 30'000.– findet das schriftliche Verfahren Anwendung: Die klägerische Partei hat mit der Klage eine schriftliche Klagebegründung einzureichen; darin ist das Streitverhältnis darzustellen und zu begründen. Die Klagebegründung wird der beklagtischen Partei zugestellt, und sie hat diese schriftlich zu beantworten. In der Folge wird je nach Anordnung des Gerichtes entweder zu einer mündlichen Verhandlung vorgeladen oder ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet.


Was kostet ein arbeitsrechtliches Verfahren?

Bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– ist das Verfahren (vorbehältlich mutwilliger Prozessführung) kostenlos, d.h. es werden weder vom Friedensrichteramt noch vom Gericht Gebühren erhoben.

Eine Partei, die in einem Verfahren vor Bezirksgericht unterliegt, kann jedoch verpflichtet werden, der Gegenseite eine Prozessentschädigung für ihre Umtriebe (z.B. ihre Anwaltskosten) zu bezahlen.