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Mietrechtliche Streitigkeiten

Wer ist bei einer mietrechtlichen Streitigkeit zuständig?

Falls es sich bei der Streitigkeit um eine miet- oder pachtrechtliche Streitigkeit über unbewegliche Sachen (ausgenommen landwirtschaftliche Pacht) handelt, ist das Begehren bei der Schlichtungsbehörde am Ort der Mietsache einzureichen. Für Mietsachen im Bezirk Hinwil ist die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen des Bezirks Hinwil zuständig.


Welches sind die Aufgaben der Schlichtungsbehörde?

Die Schlichtungsbehörde setzt sich aus unabhängigen Gerichtspersonen als Vorsitzende und je gleich vielen Vertreterinnen bzw. Vertreter der Mieterschaft und Vermieterschaft paritätisch zusammen. Sie ist organisatorisch dem Bezirksgericht Hinwil angegliedert.

Hauptaufgabe der Schlichtungsbehörde ist es, in mietrechtlichen Streitigkeiten eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.

Daneben berät sie die Parteien kostenlos bei Fragen im Zusammenhang mit der Miete von Wohn- und Geschäftsräumen (telefonische Rechtsauskünfte Montag bis Freitag zwischen 14.00 Uhr und 15.00 Uhr sowie persönliche Sprechstunde jeweils Montag ab 16.30 Uhr).


Wie läuft das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ab?

Das Schlichtungsverfahren wird durch das Einreichen eines schriftlichen Begehrens eingeleitet. In der Folge werden die Parteien zu einer mündlichen Schlichtungsverhandlung vorgeladen. Zu dieser Verhandlung müssen die Parteien persönlich erscheinen. Falls zwischen den Parteien eine Einigung erzielt werden kann, so ist der Rechtsstreit damit erledigt: Der im Schlichtungsverfahren abgeschlossene Vergleich gilt als gerichtlicher Vergleich.

Kommt keine Einigung zustande, so entscheidet die Schlichtungsbehörde in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen (Mietzinshinterlegung und Kündigungsschutz) über die Ansprüche der Parteien. In den übrigen Fällen hat die Schlichtungsbehörde keine Entscheidkompetenz und kann deshalb auf Begehren einer Partei hin lediglich feststellen, dass keine Einigung zustande gekommen ist.


Was geschieht weiter, wenn keine Einigung zustande kommt?

Die unterlegene Partei bzw. diejenige Partei, die auf ihrem Begehren beharren will, hat die Möglichkeit, innert 30 Tagen seit Eröffnung des Entscheids das Mietgericht anrufen. Dort wird das Verfahren nochmals vollständig neu aufgerollt.


Mit welchen Kosten ist zu rechnen?

Das Verfahren vor Schlichtungsbehörde ist grundsätzlich kostenlos. Unabhängig vom Ausgang des Verfahren werden in der Regel also weder Gebühren erhoben noch ist eine Umtriebsentschädigung an die Gegenpartei zu bezahlen. Bei mutwilliger Prozessführung kann die fehlbare Partei allerdings zur Übernahme der Verfahrenskosten sowie zur Leistung einer Prozessentschädigung an die Gegenpartei verpflichtet werden. Mutwillig handelt beispielsweise, wer unentschuldigt oder ohne triftigen Grund der Verhandlung fernbleibt.

Das Verfahren vor Mietgericht ist nicht mehr kostenlos. Dort müssen je nach Ausgang des Verfahrens sowohl Gerichtsgebühren wie auch Prozessentschädigungen an die Gegenpartei bezahlt werden.


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