Was kann mit einem Eheschutzverfahren erreicht werden?
Der Eheschutzrichter kann angerufen werden, um bei Fragen des Zusammenlebens zu vermitteln. Falls nötig, kann er die Beiträge an den Unterhalt der Familie oder das Haushaltsgeld eines Ehegatten festlegen.
Bei schwerwiegenden Ehekonflikten ist jedoch die Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes oft die einzige Möglichkeit. Können sich die Ehepartner über die Trennung und deren Folgen einigen (z.B. Obhut über die gemeinsamen Kinder, Unterhaltsbeiträge sowie Zuteilung der ehelichen Wohnung, Hausrat und Mobiliar), so ist eine gerichtliche Bewilligung des Getrenntlebens nicht notwendig. Widersetzt sich ein Ehepartner der Trennung oder können sich die Ehepartner nicht über die Folgen der Trennung einigen, so kann ein Ehepartner das Begehren um Erlass von Eheschutzmassnahmen stellen.
Wo ist das Eheschutzbegehren einzureichen?
Das Begehren ist beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am Wohnsitz eines Ehepartners zu stellen.
Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab?
Nach Eingang des Begehrens werden die Ehepartner zu einer mündlichen Verhandlung ans Bezirksgericht vorgeladen. Der Richter resp. die Richterin hört beide Ehepartner an und versucht, eine Einigung über die Streitpunkte herbeizuführen. Gelingt dies nicht, so entscheidet der Eheschutzrichter oder die –richterin über die strittigen Punkte.
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