Was versteht man unter Rechtsöffnung?
Erhebt ein Schuldner gegen einen Zahlungsbefehl (fristgerecht) Rechtsvorschlag, kann der Gläubiger die Betreibung nur weiterführen, wenn ein Richter oder eine Richterin den Rechtsvorschlag im Rechtsöffnungsverfahren beseitigt.
Wann kann ein Gläubiger Rechtsöffnung verlangen?
Voraussetzung für die Erteilung der Rechtsöffnung ist – nebst einem gültigen Zahlungsbefehl – ein sogenannter Rechtsöffnungstitel. Man unterscheidet dabei zwischen einem definitiven und einem provisorischen Rechtsöffnungstitel:
- Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einem vollstreckbaren gerichtlichen Urteil oder einer diesem gleichgestellten Verfügung, liegt ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Der Schuldner kann die Rechtsöffnung in diesem Fall nur verhindern, wenn er sofort mittels Urkunden beweisen kann, dass die Schuld in der Zwischenzeit bezahlt oder gestundet wurde, oder aber, dass sie verjährt ist (Art. 81 SchKG).
- Beruht die in Betreibung gesetzte Forderung auf einer vom Schuldner unterzeichneten Schuldanerkennung, liegt ein provisorischer Rechtsöffnungstitel vor. Der Schuldner kann die Rechtsöffnung verhindern, wenn er Einwendungen glaubhaft machen kann, welche die Schuldanerkennung entkräften (Art. 82 SchKG).
Falls der Gläubiger keinen Rechtsöffnungstitel vorweisen kann, führt ein Rechtsöffnungsbegehren nicht zum Erfolg. Der Gläubiger kann in diesem Fall eine ordentliche Forderungsklage beim zuständigen Friedensrichteramt einleiten.
Wo ist das Rechtsöffnungsbegehren einzureichen?
Der Gläubiger hat das Rechtsöffnungsbegehren beim Einzelrichter im summarischen Verfahren am aktuellen Wohnsitz resp. Sitz des Schuldners einzureichen. Falls der Schuldner seinen Wohnsitz oder Sitz seit Zustellung des Zahlungsbefehls verlegt hat, ist das Gericht am neuen (Wohn-)Sitz zuständig.
Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab?
Nach Eingang des Rechtsöffnungsbegehrens werden die Parteien zu einer mündlichen Hauptverhandlung vorgeladen.
Was kostet das Rechtsöffnungsverfahren?
Die Kosten richten sich nach Art. 48 der
Gebührenverordnung zum SchKG. Unabhängig vom Verfahrensausgang werden die Kosten in der Regel vom Gläubiger bezogen. Falls dem Gläubiger Rechtsöffnung erteilt wird, kann er diese Kosten ebenfalls auf dem Betreibungsweg vom Schuldner eintreiben lassen.
Die obsiegende Partei kann von der unterliegenden Partei zudem eine Entschädigung für ihre Umtriebe verlangen.