Wo ist die Scheidung einzureichen?
Die Scheidung einer Ehe kann nur mit einem gemeinsamen, von beiden Ehegatten unterzeichneten Begehren (sog. Scheidung auf gemeinsames Begehren) direkt beim Gericht am Wohnsitz eines Ehepartners eingeleitet werden.
Eine lediglich von einem Ehegatten verlangte Scheidung ist nur auf dem Weg der Klage möglich, die zunächst beim Friedensrichteramt Ihrer Wohnsitzgemeinde einzuleiten ist. Eine derartige Klage (nur eines Ehegatten) setzt grundsätzlich eine zweijährige Trennungszeit voraus.
Wie läuft das Verfahren vor Gericht ab?
Nach Eingang eines gemeinsamen Scheidungsbegehrens werden die Ehepartner zur Anhörung ans Bezirksgericht vorgeladen. In dieser Anhörung prüft die Richterin oder der Richter, ob sich die Ehegatten eine Scheidung gut überlegt haben, ob eine abgeschlossene Scheidungsvereinbarung vollständig ist sowie den Interessen beider Ehepartner und insbesondere auch der Kinder gerecht wird. Falls sich die Ehepartner über die Folgen der Scheidung nicht vollständig einig sind, wird zu diesen Punkten ein Verfahren durchgeführt, in welchem die Ehegatten ihre Standpunkte darlegen und - falls nötig - später beweisen müssen.
Bei einer Scheidungsklage (also Klage nur eines Ehepartners) muss die klagende Partei die Weisung des Friedensrichters innert drei Monaten nach ihrer Ausstellung beim Bezirksgericht einreichen. Die Ehegatten werden daraufhin zur mündlichen Hauptverhandlung ans Bezirksgericht vorgeladen.
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